Fernunterrichtsschutzgesetz
- Fernunterrichtsschutzgesetz
Fernunterrichtsschutzgesetz,
seit dem 1. 1. 1977 gültiges Ges. zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht. Derartige Lehrgänge unterliegen nach §§ 12 ff. der behördl.
Zulassung. Der Fernunterrichtsvertrag ist schriftlich abzuschließen; er muss
Gegenstand,
Ziel, Beginn und voraussichtl. Dauer des Lehrgangs sowie die Art des Lehrgangsabschlusses, den Gesamtbetrag der Vergütung und die Kündigungsbedingungen enthalten. Dem Teilnehmer steht ein schriftl. Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach
Eingang des ersten Lehrmaterials zu (§ 4 F., § 355 BGB). Die erstmalige Kündigung ist zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss möglich (§ 5).
Universal-Lexikon.
2012.
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